Bezirkssatzung der Partei DIE LINKE. Bezirksverband Marzahn-Hellersdorf

DIE LINKE. Marzahn-Hellersdorf

  • Beschluss der 1. Tagung der 1. Hauptversammlung am19.01.2008,
  • geändert durch Beschluss der 2. Tagung der 1. Hauptversammlung am 19.10.2008
  • geändert durch Beschluss der 2. Tagung der 7. Hauptversammlung am 24.10.2020

1. Stellung und Name des Bezirksverbandes

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Marzahn-Hellersdorf der Partei DIE LINKE. ist eine Gliederung der Partei DIE LINKE. Landesverband Berlin im Sinne von § 7 Absatz 1 PartG Gebietsverbände der Bundesrepublik Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin.

(2) Der Bezirksverband führt den Namen DIE LINKE. Bezirksverband Marzahn-Hellersdorf. Die Kurzbezeichnung lautet DIE LINKE.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Berlin. Marzahn-Hellersdorf

  1. Die Basis der Partei

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann sein, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundessatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes angehört.

(2) Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Bezirksvorstand, dem Landesvorstand oder dem Parteivorstand. Der Bezirksvorstand macht den Eintritt mit Zustimmung des Mitgliedes unverzüglich in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.

(3) Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Bezirksvorstand oder dem Landesvorstand wirksam, sofern die satzungsgemäße Pflicht zur Beitragszahlung erfüllt ist und kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft durch den Bezirksvorstand oder einen übergeordneten Vorstand vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die/der Eintrittswillige die Rechte eines Gastmitglieds. Hat das Mitglied keine Zustimmung zur parteiöffentlichen Bekanntmachung des Eintritts gegeben, bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Bezirksvorstandes.

(4) Gegen die Entscheidung des Bezirks- oder Landesvorstandes kann Widerspruch bei der Landesschiedskommission eingelegt werden.

(5) Kommt eine Mitgliedschaft im Ergebnis des Verfahrens über den Einspruch nicht zustande, so kann die/der Betroffene frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben.

(6) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Partei DIE LINKE, das beim Bezirksvorstand eingetragen ist und dort bzw. im Landesverband seine Mitgliedsbeiträge entrichtet. Mitglied des Bezirksverbandes können auch Mitglieder der Partei DIE LINKE. ohne Hauptwohnsitz im Bezirk sein, sofern sie keinem anderen Bezirks- oder Landesverband der Partei DIE LINKE. angehören. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.

(7) Jedes Mitglied des Landesverbandes gehört zu einem Bezirksverband, in der Regel zu dem seines Hauptwohnsitzes. Die Zugehörigkeit zu einem anderem Bezirksverband als dem seines Hauptwohnsitzes ist möglich, wenn der Vorstand des aufnehmenden Bezirksverbandes dem zustimmt.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Bezirks-, Landes- oder gegenüber dem Parteivorstand zu erklären.

(3) Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag und ist nicht von dieser Pflicht befreit, so gilt das als Austritt aus der Partei. In diesem Fall ist dem Mitglied ein Gespräch anzubieten, bei ihm die satzungsmäßige Beitragszahlung schriftlich anzumahnen, sowie die Konsequenzen aus der Pflichtverletzung mitzuteilen. Der Vollzug des Austritts wird durch den zuständigen Bezirks- oder den Landesvorstand sechs Wochen nach erfolgter schriftlicher Anmahnung festgestellt, sofern die satzungsmäßige Beitragszahlung bis dahin nicht erfolgt ist.

(4) Ein Mitglied kann nur durch die Landesschiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung und nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(5) Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach zwei Jahren wieder eintreten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (Entsprechend Landessatzung

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Bundessatzung, der Landessatzung, der Bezirkssatzung und der beschlossenen Geschäftsordnungen

  1. an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen,
  2. an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen,
  3. an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,
  4. Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,
  5. sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen,
  6. an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter mitzuwirken und sich selbst zu bewerben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung einzuhalten und andere Mitglieder und deren Rechte zu achten,
  2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,
  3. regelmäßig seinen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,
  4. bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.

§ 5 Gastmitglieder

(1) Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können im Bezirksverband und in Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden der Bezirksverband und die jeweiligen Zusammenschlüsse.

(2) Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind:

a. das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden,

b. das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen,

c. in Vorstände, Schieds- und Finanzrevisionskommissionen gewählt zu werden,

d. als Vertreter auf einer Vertreterversammlung zur Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften zu wirken.

(3) Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen.

(4)Für den Jugend- und Studierendenverband gelten abweichende Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht (siehe § 11 Jugendverband).

(5) Die Übertragung des aktiven Wahlrechtes in einer Mitgliederversammlung ist auf die laufende Versammlung befristet.

(6) Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.

§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

(1) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei bzw. als Mitglied einer Gruppe oder Fraktion der LINKEN, dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehören oder die auf Vorschlag der LINKEN Mitglieder des Senats, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre bzw. Bezirksbürgermeister/innen oder Bezirksstadträte bzw. -rätinnen sind.

(2) Für Rechte und Pflichten der Mandatsträger und Mandatsträgerinnen nach Absatz 1 gilt § 6 (2) und (3) der Bundessatzung der Partei DIE LINKE.

§ 7 Bezirkliche innerparteiliche Zusammenschlüsse

(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt.

(2) Zusammenschlüsse auf Bezirksebene können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Als bezirklich gilt ein Zusammenschluss, wenn er mindestens ein Hundertstel der Mitglieder des 16 Bezirksverbandes repräsentiert oder wenn er vom Bezirksvorstand anerkannt wurde.

(3) Zusammenschlüsse bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten.

(4) Unter den in § 7 (2) und (3) der Landessatzung der Partei DIE LINKE. Landesverband Berlin formulierten Bedingungen können Zusammenschlüsse landesweit arbeiten.

(5) Zusammenschlüsse entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Satzung eines Zusammenschlusses im Landesverband Berlin nichts anderes vorsieht, ist die Bezirkssatzung sinngemäß anzuwenden.

(6) Bezirkliche Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Bezirksvorstandes beitreten.

(7)Bezirkliche Zusammenschlüsse haben das Recht, Delegierte zur Hauptversammlung zu entsenden.

(8) Bezirkliche Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.

(9) Bezirkliche Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder inihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Bezirksvorstandes aufgelöst werden.

(10) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 9 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission.

§ 8 Mitgliederentscheide

(1) Zu allen politischen Fragen im Bezirksverband kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Hauptversammlungsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Landesparteitag zuweist, hat das Ergebnis des Mitgliederentscheids empfehlenden Charakter.

(2) Der Mitgliederentscheid auf Bezirksebene findet statt a. auf Antrag von Basisgruppen oder Ortsverbänden, die gemeinsam ein Viertel der Mitglieder des Bezirksverbandes repräsentieren oder b. auf Beschluss der Hauptversammlung.

(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Bezirksverband deren Parteimitgliedschaft spätestens am ersten Tag des Mitgliederentscheides wirksam wird und die an diesem Tag Mitglied im Landesverband sind. Der Antrag, über den entschieden wird, ist mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn bei einer Beteiligung von mindestens einem Drittel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.

(4) Eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren neu entschieden werden.

(5) Die Auflösung des Bezirksverbandes durch Beschluss der Hauptversammlung bedarf zwingend der Zustimmung in einem Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss der Hauptversammlung gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheids als bestätigt, geändert oder aufgehoben. 17

(6) Im Übrigen gilt die Ordnung der Bundespartei über Mitgliederentscheide. Die Kosten eines bezirklichen Mitgliederentscheides trägt der Bezirksverband, an den Kosten eines landesweiten Mitgliederentscheides beteiligt sich der Bezirksverband entsprechend seiner Mitgliederstärke.

§ 9 Gleichstellung

(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Parteimitglieder entschieden zu begegnen.

(2) Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch den Bezirksverband besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern.

(3) Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken im Bezirk ist durch den Vorstand so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder er ziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.

§ 10 Geschlechterdemokratie

(1) Die politische Willensbildung von Frauen im Bezirksverband der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel der Partei, dass Frauen weder diskriminiert noch in ihrer politischen Arbeit behindert werden. Frauen haben das Recht, innerhalb des Bezirksverbandes eigene Strukturen aufzubauen.

(2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei sprechen, unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt.

(3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.

(4) Bei Wahlen des Vorstandes, von Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich.

(5) Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Vertretungskörperschaften aller Ebenen ist auf einen mindestens hälftigen Frauenanteil in der Fraktion bzw. in der Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Bei Wahlvorschlaglisten sind einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne Bewerberinnen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.

§ 11 Der Jugendverband der Partei

(1) Der Bezirksverband LINKSJUGEND solid – Marzahn-Hellersdorf ist die Jugendorganisation des Bezirksverbandes.

(2) Alle Mitglieder der Partei bis zur Altersgrenze des Jugendverbandes sind passive Mitglieder des Jugendverbandes, sofern sie dem nicht widersprechen. Sie werden über die Aktivitäten des Jugendverbandes informiert und zu seinen Versammlungen eingeladen. Sie werden als aktive Mitglieder geführt, sobald sie sich beim Jugendverband gemeldet oder an Aktivitäten beteiligt haben. Die Aktivierung der Mitgliedschaft kann nur im Rahmen eines ordentlichen Schiedsverfahrens des Jugendverbandes in Frage gestellt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Jugendverband ist nicht an die Mitgliedschaft der Partei gebunden.

(4) Die Partei unterstützt das politische Wirken des Jugendverbandes und orientiert Jugendliche auf die Mitgliedschaft im Jugendverband. Der Jugendverband unterstützt im Rahmen seiner Eigenständigkeit das politische Wirken der Partei.

(5) Der Bezirksjugendverband gibt sich auf der Basis der programmatischen Grundsätze und der den Jugendverband betreffenden Bestimmungen in der Bundessatzung der Partei ein Programm und eine eigene Satzung, er gestaltet eigenständig seine Arbeit. Der Bezirksjugendverband informiert die Partei über seine Aktivitäten.

(6) Der Bezirksjugendverband erhält entsprechend seiner aktiven Mitgliederzahl im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für seine Arbeit. Der Bezirksjugendverband der Partei hat Antragsrecht in allen Organen des Bezirksverbandes.

(7) Der Bezirksjugendverband wählt Delegierte zur Hauptversammlung.

(8) Der parteinahe Hochschulverband ist Bestandteil des Jugendverbandes.

3. Die Gliederung des Bezirksverbandes

§ 12 Gliederungen

(1) Der Bezirksverband Marzahn-Hellersdorf gliedert sich in Basisorganisationen. Er kann sich auch in Ortsverbände gliedern.

(2) Über die Bildung, Auflösung, Abgrenzung und Zusammenlegung von Ortsverbänden entscheidet die Hauptversammlung im Einvernehmen mit den betroffenen Basisorganisationen.

(3) Organe des Bezirksverbandes sind die Hauptversammlung und der Bezirksvorstand. Es können weitere Organe bestehen.

(4) Der Bezirksverband realisiert alle politischen und organisatorischen Aufgaben seines Bereiches, sofern durch die Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.

(5) Der Bezirksverband ist ein Gebietsverband mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung.

(6) Die Hauptversammlung des Bezirksverbandes wählt entsprechend dem Delegiertenschlüssel die Delegierten zum Landesparteitag. Die Hauptversammlung benötigt für ihre Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mehr als 50 Prozent der gewählten Delegierten.

§ 13 Die Basisorganisationen

(1) Alle Mitglieder der Partei gehören in der Regel einer Basisorganisation (BO) ihrer Wahl an. Basisorganisationen können sowohl nach dem Wohnortprinzip, in Betrieben und Einrichtungen oder nachbestimmten politischen Themenfeldern bzw. sozialen Interessen gebildet werden. 19 Mitglieder, die sich selbst keiner BO zuordnen, werden durch den Bezirksvorstand in einer BO zusammengefasst, um ihre Mitgliederrechte ausüben zu können.

(2) Der Bezirksverband hat das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 Parteiengesetz zu gliedern (Ortsverbände). Den Beschluss darüber fasst die Hauptversammlung des Bezirksverbandes. Hat sich der Bezirksverband in Ortsverbände untergliedert, gliedern sich die Basisorganisationen einem Ortsverband an.

(3) Die Basisorganisationen haben das Recht, eigene Arbeits- und Kommunikationsstrukturen zu schaffen, Untergruppen zu bilden oder sich mit anderen Basisorganisationen, innerhalb des Bezirksverbandes, zusammenschließen.

(4) Basisorganisationen führen Mitgliederversammlungen durch. Sie wählen die Delegierten zur Hauptversammlung. Hat sich der Bezirksverband (nach Absatz (2)) in Ortsverbände untergliedert, geht das Delegierungsrecht zur Hauptversammlung auf die Ortsverbände über.

(5)Die Arbeit der Basisorganisationen in der Öffentlichkeit und mit den eigenen Mitgliedern (z. B. Ehrung und Würdigung von Mitgliedern bei Jubiläen und Beisetzungen) wird durch den Bezirksvorstand logistisch unterstützt. Im Finanzplan des Bezirksverbandes werden dafür jährlich finanzielle Mittel eingeordnet.

4. Die Organe des Bezirksverbandes

§ 14 Organe des Bezirksverbands und der Gliederungen

(1) Organe des Bezirksverbands sind die Hauptversammlung und der Bezirksvorstand.

(2) Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe des Landesverbandes Berlin sind sinngemäß auch auf Organe des Bezirksverbandes und der Zusammenschlüsse anzuwenden, sofern die Landessatzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

Hauptversammlung

§ 15 Aufgaben der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des Bezirksverbandes Marzahn-Hellersdorf. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. Sie wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Unter besonderen Umständen kann die Wahlperiode einer Hauptversammlung durch Beschluss des Bezirksvorstandes um bis zu zwölf Wochen verlängert werden.

(2) Der Hauptversammlung obliegt die Beschlussfassung über:

a. die politische Ausrichtung und Strategie, die Grundsätze sowie die aktuellen Schwerpunkte der außerparlamentarischen wie parlamentarischen Politik des Bezirksverbandes Marzahn-Hellersdorf,

b. die Satzung des Bezirksverbands Marzahn-Hellersdorf,

c. die Wahlprogramme zu den Wahlen der BVV

d. die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit,

e. den Tätigkeitsbericht des Bezirksvorstandes und den Prüfbericht der Bezirksfinanzrevisionskommission,

f. die Wahl und Entlastung des Bezirksvorstandes,

g. Bildung, Auflösung, Abgrenzung und Zusammenlegung von Ortsverbänden,

h. die Auflösung des Bezirksverbandes Marzahn-Hellersdorf.

(3) Darüber hinaus berät und beschließt die Hauptversammlung über an sie gerichtete 20 Anträgesowie über die Durchführung von Mitgliederentscheiden im Bezirksverband.

(4) Die Hauptversammlung nimmt Stellung zur Arbeit

a. der Mitglieder des Bezirksamtes, die auf Vorschlag der Partei ernannt wurden sowie

b. der Fraktion DIE LINKE. im Bezirksparlament Marzahn-Hellersdorf auf der Grundlage ihrer Berichte. Sie entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Bezirksebene.

c. Der Abgeordneten der LINKEN für Marzahn-Hellersdorf im Abgeordnetenhaus.

d. Der Mitglieder des Bundestages der LINKEN für Marzahn-Hellersdorf.

(5) Die Hauptversammlung wählt:

a. den Bezirksvorstand,

b. die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag,

c. die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesausschuss,

d. die Mitglieder der Bezirksfinanzrevisionskommission e. die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesparteitag.

§ 16 Zusammensetzung und Wahl der Hauptversammlung

(1) Der Hauptversammlung gehören mit beschließender Stimme an: a. die Delegierten aus den Gliederungen, b. die Delegierten des anerkannten Jugendverbandes, c. die Delegierten aus den bezirklichen innerparteilichen Zusammenschlüssen.

(2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl findet frühestens am 01.10. des Vorjahres und spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung statt.

(3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.

(4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Bezirksvorstand bis zum 30.06. jedes zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31.12. des Vorjahres festgestellt.

(5) Die Delegierten zur Hauptversammlung werden von den Basisorganisationen oder – wenn sich Basisorganisationen zu Ortsverbänden zusammengeschlossen haben – von den Ortsverbändengewählt

(6) Die Delegiertenmandate aus den Basisorganisationen bzw. Ortsverbänden werden entsprechend den Mitgliederzahlen auf diese verteilt. Je 20 Mitglieder werden 2 Mandate erteilt und je weitere angefangene 20 Mitglieder ein weiteres Mandat. BO mit weniger als 20 Mitgliedern werden durch den Bezirksvorstand zu gemeinsamen Delegiertenwahlversammlungen eingeladen, sodass jeweils mindestens 20 wahlberechtigte Mitglieder quotiert wählen können.

(7) Mitglieder, die sich keiner Basisorganisation angeschlossen haben, werden vom Bezirksvorstand zu einer gemeinsamen Delegiertenwahlversammlung eingeladen.

(8) Die Delegierten aus den bezirklichen Zusammenschlüssen werden durch deren Mitgliederversammlungen gewählt. Der Bezirksvorstand legt fest, welche bezirklichen Zusammenschlüsse delegierenkönnen sowie die Zahl der Mandate. Die Anzahl dieser Mandate darf zwanzig Prozent der stimmberechtigten Delegierten der Hauptversammlung nicht überschreiten.

(9) Der anerkannte Jugendverband der Partei erhält für jeweils angefangene 50 aktive Mitglieder ein Mandat, höchstens aber 4 Mandate.

(10) Einzelne Delegierte der Hauptversammlung können von der jeweils delegierenden Versammlung jederzeit abgewählt und die Mandate durch eine Neuwahl vergeben werden.

(11) Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme gehören zur Hauptversammlung:

a. die Mitglieder des Bezirksvorstandes,

b. die Mitglieder der Bezirksfinanzrevisionskommission,

c. die Mitglieder der Fraktion DIE LINKE in der BVV Marzahn-Hellersdorf,

d. die Mitglieder des Bezirksamtes, die auf Vorschlag der LINKEN ernannt wurden,

e. die Sprecherinnen und Sprecher der Basisorganisationen bzw. der Ortsverbände und

f. die Sprecherinnen und Sprecher der bezirklichen Zusammenschlüsse sowie g. des Jugend- und Studierendenverbandes, sofern sie nicht Delegierte sind.

§ 17 Einberufung und Arbeitsweise der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist ein ständiges Organ des Bezirksverbandes, das innerhalb seiner Wahlperiode zu mehreren Tagungen zusammentreten kann. Sie wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ordentliche Tagungen einer Hauptversammlung finden mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.

(2) Die Hauptversammlung wird auf Beschluss des Bezirksvorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sie sind den Delegierten sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit beratender Stimme bekanntzugeben. Soweit die Delegierten noch nicht gewählt oder noch nicht gegenüber dem Bezirksvorstand gemeldet sind, geht die Nachricht an die delegierenden Organisationen der Basis und Zusammenschlüsse sowie an den Jugendverband des Bezirksverbands. Mit der Bekanntmachung der Einberufung einer Hauptversammlung beginnen die Delegiertenwahlen entsprechend dem zugleich zu veröffentlichenden Beschluss über den Delegiertenschlüssel.

(3) Die Einberufung der Hauptversammlung hat mindestens acht Wochen vor ihrer ersten Tagung, spätestens jedoch acht Wochen vor dem Ende der regulären Wahlperiode der vorhergehenden Hauptversammlung zu erfolgen.

(4) Die Einberufung einer Tagung einer konstituierten Hauptversammlung erfolgt mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin. Mit der Einberufung einer Tagung sind die vorläufige Tagesordnung und der Tagungsort den Delegierten und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit beratender Stimme bekannt zu geben.

(5) In besonderen politischen Situationen kann eine außerordentliche Hauptversammlung auf Beschluss des Bezirksvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(6) Eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung sowie eine ordentliche oder außerordentliche Tagung einer Hauptversammlung müssen unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:

a. durch den Bezirksvorstand,

b. durch mehr als die Hälfte der Organisationen der Basis, die gemeinsam mindestens 22 ein Viertel der Mitglieder des Bezirksverbandes vertreten,

c. durch mindestens ein Viertel der Delegierten mit beschließender Stimme oder

d. von einem Fünftel der Mitglieder des Bezirksverbandes Marzahn-Hellersdorf. Kommt der Bezirksvorstand diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so können die die Einberufung Fordernden ein Organisationskomitee bilden, das die Hauptversammlung bzw. eine Tagung der Hauptversammlung einberuft.

(7) Anträge an die Hauptversammlung können bis spätestens vier Wochen vor Beginn eingereicht werden. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung öffentlich zu publizieren. Bei einer außerordentlichen Hauptversammlungkönnen diese Fristen verkürzt werden.

(8) Nach Antragsschluss können nur noch Dringlichkeitsanträge in die Tagung der Hauptversammlung eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung von mindestens 10 Delegierten und müssen sich aus einem nicht vorhersehbaren Ereignis zwischen Antragsschluss und Tagung der Hauptversammlung ergeben.

(9) Anträge, welche von Organen und Gliederungen sowie von bezirklichen Zusammenschlüssen oder mindestens von 15 Delegierten mit beschließender Stimme gestellt werden, sind durch die Hauptversammlung zu entscheiden oder an den Bezirksvorstand zu überweisen.

(10) Änderungs-, Ergänzungs- und Ersetzungsanträge zu den vorliegenden Anträgen sind bis zum von der Tagung der Hauptversammlung beschlossenen Antragsschluss möglich.

(11) Die Organisationen der Basis müssen im Vorfeld einer jeden Hauptversammlung die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben.

(12) Der Bezirksvorstand benennt zur Vorbereitung der Hauptversammlung ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung geregelt sind. Die Hauptversammlung entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien. Die Kommissionen der Hauptversammlung können während der Wahlperiode auch außerhalb von Tagungen des Plenums tätig werden. Ihre Aufgabe ist es, Anträge an die Hauptversammlung zu beraten und Beschlussfassungen der Hauptversammlung vorzubereiten.

(13) Über den Ablauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift oder ein Tonträgermitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Das Beschlussprotokoll der Hauptversammlung sowie Protokolle über Verhandlungen der Hauptversammlung, die Wahlen betreffen, sind schriftlich auszufertigen und durch die Wahlkommission und eine/n Vertreter/in des Arbeitspräsidiums zu beurkunden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind innerhalb von 2 Wochen zu veröffentlichen.

(14) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange eine Hauptversammlung keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung der vorhergehenden ordentlichen Hauptversammlung.

Bezirksvorstand

§ 18 Aufgaben des Bezirksvorstandes

Der Bezirksvorstand ist das politische Führungsorgan des Bezirksverbandes MarzahnHellersdorf. Er leitet den Bezirksverband. Er ist zwischen den Tagungen der Hauptversammlung das höchste Gremium des Bezirksverbands.

(1) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a. die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in der Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

b. die Abgabe von Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen,

c. die Einberufung und Vorbereitung von Hauptversammlungen sowie die Umsetzung von deren Beschlüssen,

d. die Beschlussfassung über durch die Hauptversammlung an den Bezirksvorstand überwiesene Anträge,

e. die Unterstützung der Organisationen der Basis und der bezirklichen Zusammenschlüsse der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit,

f. die Koordinierung der internationalen Arbeit,

g. die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung einer Bezirksvertreter*innenversammlung zur Aufstellung von Kandidaten entspr. Parteiengesetz undBWG sowie Landeswahlgesetz, h. die Feststellung des Delegiertenschlüssels für die Hauptversammlung.

§ 19 Zusammensetzung und Wahl des Bezirksvorstandes

(1)Der Bezirksvorstand besteht aus mindestens 13, maximal 21 von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.

(2) Der Bezirksvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Bezirksvorstands oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss der Hauptversammlung statt.

(3) Ein und dieselbe Wahlfunktion darf nicht länger als acht Jahre hintereinander von Amtsträger/innen auf Bezirksebene ausgeübt werden. Eine abermalige Wahl ist nur nach Ablauf einer vollen Wahlperiode möglich oder wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Möglichkeit einer Kandidatur zugestimmt haben.

(4) Dem Bezirksvorstand gehören mit beratender Stimme an: - eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des anerkannten Jugendverbandes des Bezirksverbands - eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Fraktionsvorstandes Die Hauptversammlung kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme bestimmen.

(5) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes dürfen mehrheitlich keine Mandatsträgerinnen und Mandatsträger*innen der Europa-, der Bundes- oder der Landes- und Bezirksebene sein.

§ 20 Arbeitsweise des Bezirksvorstands

(1) Soweit durch diese Satzung, die Landessatzung, die Landesfinanzordnung und die Beschlüsse des Landesparteitags nichts anderes bestimmt wird, regelt der Bezirksvorstand die Aufgabenverteilungunter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.

(2) Der Bezirksvorstand gibt sich eineGeschäftsordnung.

(3) Er wird geleitet von dem/der Bezirksvorsitzenden, der/die den Bezirksverband nach außen undim Rechtsverkehr vertritt. Der/Die Bezirksvorsitzende kann für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.

(4) Der Geschäftsführende Bezirksvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Bezirksvorstands die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Bezirksvorstandssitzungen vor. Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden 24 Bezirksvorstands regelt die Geschäftsordnung des Bezirksvorstands.

(5) Der Bezirksvorstand ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind die Organisationen der Basis, die bezirklichen Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder zu unterrichten.

(6) Der Bezirksvorstand entwickelt seine politische Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit der Fraktion DIE LINKE. in der BVV Marzahn-Hellersdorf

(7) Die Tätigkeit des Bezirksvorstandes ist öffentlich und transparent zu gestalten. Tagesordnung und Ergebnisse der Tagungen des Bezirksvorstandes sind in der Regel unverzüglich zu veröffentlichen.

(8) Der Bezirksvorstand arbeitet mit den finanziellen Mitteln des Bezirksverbandes auf der Grundlage des Finanzplanes und der Finanzordnung des Landesverbandes. Er erstattet jährlich in besonderer Verantwortung der/des Finanzverantwortlichen öffentlich Bericht über die Herkunft und Verwendung der finanziellen Mittel. Dem/der Finanzverantwortlichen obliegt die Aufsicht über die finanz- und vermögenspolitischen Entscheidungen.

(9) Der Bezirksvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Vorbereitung dieser Hauptversammlung obliegt dem zurückgetretenen Vorstand.

5. Die Finanzen des Bezirksverbandes

§ 21 Die finanziellen Mittel des Bezirksverbandes

(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen des Bezirksverbandes werden durch den Bezirksvorstand nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundesfinanzordnung und der Landesfinanzordnung verwaltet.

(2) Der Bezirksverband finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundes- und der Landesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt.

(3) Die Mitglieder des Bezirksverbandes entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.

§ 22 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

(1) Der Bezirksvorstand ist für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen des Bezirksverbandes nach den Festlegungen der Bundes- und Landesfinanzordnung sowie des Parteiengesetzes zuständig.

§ 23 Bezirksfinanzrevisionskommission

(1) Im Bezirksverband ist eine Finanzrevisionskommission zu bilden. Sie wird durch die Hauptversammlung in einer Stärke von 3 bis 5 Mitgliedern gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte über denVorsitz.

(2) Mitglieder von Vorständen, des Bundes- oder Landesausschusses oder ähnlicher Parteiausschüsse in Landes- und Gebietsverbänden, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der 25 Finanzrevisionskommissionen sein.

(3) Die Bezirksfinanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Vorstandes, der Geschäftsstelle und der gesamten Partei sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.

(4) Die Bezirksfinanzrevisionskommission prüft gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Hauptversammlung.

(5) Das Nähere zu Aufgaben und Arbeitsweise der Finanzrevisionskommission regelt die vom Landesparteitag zu beschließende Ordnung.

6. Aufstellung von Wahlbewerberinnen undWahlbewerbern

§ 24 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

(1) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung sind ausschließlich die zuständigen Bezirksvorstände befugt.

§ 25 Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung (BVV), für die Direktwahlkreise des Bezirkes bei den Abgeordnetenhauswahlen und für den Direktwahlkreis des Bezirkes zu den Bundestagswahlen

(1) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für die BVV und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Bezirkes oder in einer besonderen Vertreter*innenversammlung.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine solche Vertreter*innenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes aus der Mitteder im Wahlgebiet wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.

Schlussbestimmungen

§ 26 Schlussbestimmungen

(1) Diese Bezirkssatzung wurde am 18. 01. 2008 auf der 2. Tagung der 1. Hauptversammlung der Partei DIE LINKE. Marzahn-Hellersdorf angenommen, geändert durch Beschlüsse der 2. Tagung der 1. Hauptversammlung am 19.10.2008 und der 2. Tagung der 7. Hauptversammlung am 24.10.2020. Sie tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft.

(2) Änderungen dieser Satzung müssen von der Hauptversammlung mit einer satzungsändernden Mehrheit oder durch Mitgliederentscheid beschlossen werden. Weitere nachrangige Ordnungenkönnen von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen und geändert werden.